Volksbegehren und Volksentscheide

Nach der Bayerischen Verfassung wird der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt (sogenannte parlamentarisch-repräsentative Demokratie). Ergänzend kann das Volk aber unmittelbar gesetzgebend tätig werden.

Vom Volksbegehren zum Volksentscheid: Volksbegehren 1/10 der Stimmberechtigten > Staatsregierung > Landtag. Bei Ablehnung: Volsentscheid, ggf. Gesetz; bei Zustimmung Gesetz oder Volksentscheid bei Verfassungsänderung, am Ende Gesetz.
© Bayerisches Innenministerium

Durch ein Volksbegehren können Gesetzesvorlagen in den Landtag eingebracht und - falls dieser sie nicht annimmt - über sie ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Außerdem muss jeder Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Schließlich kann auf Antrag einer Million stimmberechtigter Staatsbürger die Abberufung des Landtags durch Volksentscheid begehrt werden.

In Bayern wurden seit 1946 22 Volksbegehren und 19 Volksentscheide durchgeführt; elf Volksbegehren und 16 Volksentscheide betrafen auch Verfassungsänderungen.