Herrmann zur neuen Broschüre "Ausnahmen von der Schweigepflicht für Berufsgeheimnisträger"

München, 21.07.2023

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zur neuen Broschüre "Ausnahmen von der Schweigepflicht für Berufsgeheimnisträger": Wichtige Informationen für mehr Rechtssicherheit - Ausnahmen zur Verhinderung von gegenwärtigen Gefahren und schweren Straftaten möglich

+++ Das bayerische Innenministerium hat heute die neue Broschüre 'Ausnahmen von der Schweigepflicht – Informationen für Berufsgeheimnisträger' veröffentlicht. Diese ist ab sofort unter https://www.innenministerium.bayern.de/sus/polizei/praeventionundsicherheitstipps/ abrufbar. "Die Schweigeverpflichtung für bestimmte Berufsgruppen ist eine wichtige Vorschrift, beispielsweise im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ", erklärte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. "Es gibt aber rechtlich geregelte Situationen, in denen Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten und auch absolut wichtig sind." Herrmanns Appell an alle Berufsgeheimnisträger: "Nehmen Sie sich die Zeit und informieren Sie sich mit unserer neuen Broschüre."+++

Laut Herrmann gibt die neue Broschüre Berufsgeheimnisträgern umfangreiche Hilfestellungen, wie mit der juristisch komplexen Materie umzugehen ist. Dabei wird auch mit konkreten Beispielfällen gearbeitet. Zudem gibt es eine Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsgrundlagen. "Beispielsweise um schwere Straftaten zu verhindern oder gegenwärtige Gefahren für Leib und Leben abzuwehren ist es wichtig, möglichst schnell die Polizei zu informieren", erläuterte Herrmann. Ein Zeitverzug könnte fatale Folgen haben, wenn zum Beispiel das Kindswohl durch Misshandlungen gefährdet ist.

Zu den zur besonderen Verschwiegenheit verpflichteten Personen zählen insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Berufspsychologinnen und -psychologen, Rechtsanwältinnen und -anwälte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rettungsdiensten oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Angehörige dieser Berufsgruppen unterliegen Geheimhaltungspflichten und können sich im Falle einer unbefugten Offenbarung vor allem wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch strafbar machen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich neben dieser strafrechtlichen Vorschrift oftmals auch aus der entsprechenden Berufsordnung. Zivilrechtlich ergibt sich die Pflicht zur Geheimhaltung vor allem aus dem jeweiligen Vertrag zwischen der Vertrauensperson und dem Gegenüber, beispielsweise durch einen geschlossenen Behandlungsvertrag.